1. Teilnahme: Mit der Annahme des Kartenantrages durch die kartenausgebende Firma erhält der Bewerber (nachstehend «Karteninhaber» genannt) eine persönliche und unübertragbare AVIA Kundenkarte (nachstehend «Karte» genannt) und einen persönlichen Geheimcode (PIN-Code). Die kartenausgebende Firma ist berechtigt, Anträge auf Ausstellung von AVIA Kundenkarten ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Mit Unterschrift des Kartenantrages erklärt sich der Bewerber mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Gebrauch der Karte einverstanden. Jede ausgestellte Karte bleibt Eigentum der kartenausgebenden Firma.
2. Zahlungsfunktion und Benutzung der Karte: Die Karte berech- tigt den Karteninhaber grundsätzlich, sofern mit der kartenausgebenden Firma nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, mittels des persönlichen Geheimcodes an AVIA Tankstellen in der Schweiz sowie an allfälligen weiteren Akzeptanzstellen (nachstehend «Akzeptanzstelle(n)») Treibstoff, sowie weitere angebotene Waren und Dienstleistungen im Umfang von maximal CHF 200.00 pro Tag zu beziehen. Vom Bezug mit der Karte ausge- nommen sind Lose und sonstige Einsätze für die Teilnahme an Glücksspielen und Lotterien sowie Telefon- und Taxkarten. Produkte und Bezüge an Tankstellenshops können weiter limitiert werden. Setzt der Karteninhaber die Karte zum Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen an einer Akzeptanzstelle ein, welche nicht durch die kartenausgebende Firma betrieben wird, handelt der Karteninhaber als direkter Stellvertreter (OR 32) für die kartenausgebende Firma gegenüber der Akzeptanzstelle. Sollten vorübergehend an einer bestimmten Tankstelle keine Bezüge getätigt werden können, berechtigt dies den Karteninhaber zu keinen Ersatzansprüchen. Der Karteninhaber hat die Einrichtungen der Tankstellen sorgfältig zu behandeln. Er wird gebeten, allfällige von ihm festgestellte Defekte oder sonstige Mängel so rasch als möglich der kartenausgebenden Firma zu melden. Weitere dem Karteninhaber gegebenenfalls von Zeit zu Zeit angebotene Vorteilsprogramme können jederzeit geändert oder beendet werden.
3. Verlust und Diebstahl: Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Karte sofort nach Erhalt auf der Rückseite zu unterzeichnen und sorgfältig und sicher aufzubewahren. Der persönliche Geheimcode ist getrennt von der Karte aufzubewahren und gegenüber unberechtigten Dritten geheimzuhalten. Sollte die Karte verloren gehen oder gestohlen werden, so ist dies unverzüglich der kartenausgebenden Firma zu melden. Alle Schäden, die infolge Diebstahl, Verlust oder missbräuchlicher Verwendung der Karte entstehen, sind vom Karteninhaber zu tragen. Der Karteninhaber haftet für sämtliche der kartenausgebenden Firma im Zusammenhang mit dem Diebstahl oder dem Verlust der Karte entstehenden Kosten. Für den Ersatz einer gestohlenen, verlorenen oder beschädigten Karte kann eine Gebühr von CHF 10.– berechnet werden.
4. Rechnung: Der Karteninhaber erhält von der kartenausgebenden Firma monatlich eine Rechnung für die durch ihn von der kartenausgebenden Firma mit seiner Karte getätigten Bezüge von Waren sowie die bei der Akzeptanzstelle bezogenen Dienstleistungen. Er ist verpflichtet, diese nach Erhalt sofort zu prüfen. Rechnungen, die nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt schriftlich beanstandet werden, gelten als genehmigt. Die Rechnung ist nach Massgabe der darin angegebenen Zahlungsbedingungen rein netto zu begleichen. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Karteninhaber ohne weiteres in Verzug. Sämtliche Kosten und Auslagen, die der kartenausgebenden Firma aus dem Zahlungsverzug entstehen (insbesondere Mahnungs- und Inkassokosten, Verzugszinsen), werden dem Karteninhaber zusätzlich belastet. Mit jeder Rechnung wird eine Administrationsgebühr berechnet. Die Gebühr beträgt gegenwärtig CHF 2.50 resp. CHF 1.50 wenn der Karteninhaber die elektro- nische Zustellung der Rechnung (E-Payment) gewählt hat.
5. Kündigung und Ausschluss: Der Karteninhaber kann jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist per Einschreiben, unter Beilage einer Kopie eines amtlichen Ausweises und mittels Rücksendung der Karte an die kartenausgebende Firma kündigen. Ansonsten verfällt die Karte an dem auf ihr eingeprägten Datum. Hat der Karteninhaber die Karte nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gekündigt, erhält er unaufgefordert eine neue Karte. Die kartenausgebende Firma ist berechtigt, Karten jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückzufordern, zu sperren oder nicht zu erneuern. Eine zurückgeforderte Karte wird mit Eingang der entsprechenden Erklärung beim Karteninhaber ungültig und ist unverzüglich an die kartenausgebende Firma zurückzusenden. Die Verwendung einer abgelaufenen oder ungültigen Karte sowie jede andere missbräuchliche Verwendung der Karte kann Gegenstand einer strafrechtlichen Verfolgung bilden. Der Karteninhaber haftet vollumfänglich für daraus entstehende Schäden.
6. Löschung: Der Karteninhaber hat das Recht, bei der kartenherausgebenden Firma jederzeit die Löschung der über ihn gespeicherten Daten zu verlangen. Dies ist indessen nur möglich, wenn er das Vertragsverhältnis nach Massgabe von Ziffer 5 kündigt. In diesem Fall werden die Daten, welche für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind oder deren Aufbewahrung aus gesetzlichen Gründen nicht weiter notwendig ist, gelöscht.
7. Änderungen: Die kartenausgebende Firma ist berechtigt, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, zu ergänzen oder das AVIA Kundenkarten Programm zu beenden. Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (darunter fällt auch die Anpassung der Administrationsgebühr) werden unter www.avia.ch/kundenkarte publiziert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Karteninhaber nicht innert einer Frist von 30 Tagen seit Publikation bei der kartenausgebenden Firma schriftlich und eingeschrieben Widerspruch erhebt und gleichzeitig die Karte zurücksendet oder er die Karte nach Publikation weiter benützt. Erhebt der Karteninhaber fristgerecht Widerspruch, endet das Vertragsverhältnis zwischen der kartenausgebenden Firma und dem Karteninhaber unter Vorbehalt bestehender Forderungen aus oder im Zusammenhang mit der bisherigen Nutzung per sofort. Die Karte wird mit Eingang des Wider- spruchs bei der kartenausgebenden Firma ungültig.
8. Mitteilungspflicht und Berichtigung: Der Karteninhaber ist verpflichtet, sämtliche Änderungen gegenüber den im Antrag gemachten Angaben bezüglich Name, Adresse, Fahrzeugkennzeichen etc. unverzüglich der kartenausgebenden Firma schriftlich mitzuteilen. Der Karteninhaber hat jederzeit das Recht, seine Daten mittels Mitteilung an die kartenausgebende Firma zu berichtigen oder vervollständigen zu lassen.
9. Datenbearbeitung: Mit der Unterzeichnung des vorliegenden Kartenantrags erklärt sich der Karteninhaber damit einverstanden, dass die anlässlich der Kundenbeziehung gesammelten, auf der Karte angegebenen, oder mit der Verwendung der Karte in Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten und Informationen sowie ergänzende Daten, die bei der kartenausgebenden Firma vorhanden sind oder von Dritten stammen, innerhalb der AVIA Vereinigung bearbeitet werden. Zur AVIA Vereinigung («AVIA Vereinigung») gehören die AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von Erdölprodukten, Genossenschaft, deren jeweilige Mitgliederfirmen inklusive auch die jeweiligen Gruppengesellschaften der Mitgliederfirmen. Die Datenbearbeitung umfasst insbesondere auch eine Kreditwürdigkeitsprüfung durch einen externen Dienstleister.
10. Marketing- und Werbung: Mit der Unterschrift des Kartenantrages erklärt sich der Karteninhaber damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten für Marketing- und Werbemassnahmen und insbesondere der Auswertung seiner Daten für personenbezogene Werbung sowie zur Information über besondere Aktivitäten (Durchführung von Wettbewerben und Gewinnspielen) verwendet werden. Zu diesen Zwecken können gewisse personenbezogene Daten, wie Name und Adresse an Dritte bekannt gegeben werden. Der Karteninhaber kann seine Zustimmung zur Werbung jederzeit durch elektronische, telefonische oder postalische Mitteilung an die kartenausgebende Firma widerrufen.
11. Datenschutz: Die Daten des Karteninhabers werden gegen Zugriffe von unberechtigten Dritten geschützt. Der Karteninhaber nimmt zur Kenntnis, dass der elektronischen Übermittlung immer ein gewisses Risiko anhaftet und die kartenausgebende Firma keinerlei Haftung für die Übermittlung von Daten über Internet oder sonstige elektronische Mittel übernehmen kann.
12. Auskunft: Der Karteninhaber hat das Recht, jederzeit Auskunft darüber zu verlangen, ob Daten über ihn bearbeitet werden. Ein Auskunftsbegehren ist schriftlich unter Beilage einer Kopie eines amtlichen Ausweises an die kartenausgebende Firma zu richten.
13. Weitergabe an Dritte: Die kartenausgebende Firma kann die Daten des Karteninhabers an andere Firmen der AVIA Vereinigung weitergeben. Sie kann die Daten ferner an Dritte weitergeben, soweit dies im Rahmen des Kartenverhältnisses notwendig oder dienlich ist. Dritte erhalten nur diejenigen Daten, welche für die jeweils konkrete Geschäftsabwicklung notwendig sind. Daten werden nur dann ins Ausland bekannt gegeben, wenn ein mit der schweizerischen Gesetzgebung vergleichbarer Schutz der Daten gewährleistet ist. Dritte werden jeweils verpflichtet, keine über den konkreten Auftrag hinausgehende Verwendung der Daten vorzunehmen und die Daten weder für eigene Zwecke zu verwenden noch einem Dritten weiterzugeben. Ferner können die Daten des Karteninhabers auch weitergegeben werden, wenn dies gesetzlich notwendig, von Gerichten oder Behörden verlangt ist, um die Rechte der kartenausgebenden Firma bzw. der AVIA Vereinigung oder eines Mitgliedes zu schützen.
14. Aufbewahrung: Die Daten des Karteninhabers werden solange aufbewahrt, wie dies zur Einhaltung der einschlägigen Gesetze erforderlich oder für die Zwecke, für die die Daten beschafft wurden, notwendig ist.
15. Schlussbestimmungen: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstehen schweizerischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der Benützung der AVIA Kundenkarte sind für Geschäftskunden ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der kartenausgebenden Firma zuständig.
16. Die kartenherausgebende Firma und die AVIA Vereinigung haften nicht für Leistungen, welche durch Drittfirmen erbracht werden.
Zürich, 1. Januar 2020